Im Zentrum des Pflegestärkungsgesetzes steht der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff. Dieser soll erstmals allen Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Pflegeleistungen ermöglichen, ungeachtet dessen, ob sie aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen wie z. B. einer Demenz, in der Bewältigung ihres Alttages eingeschränkt sind.
Dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff zufolge sind Personen pflegebedürftig, die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen aufweisen und deshalb der Hilfe durch Andere bedürfen.